Kanzlei Wettbewerbsrecht, Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht, Rechtsanwälte Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht – Schutz des lauteren Wettbewerbs
Schutzbereich und Zweck des Wettbewerbsrechts
Schutzgegenstand und Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es, den Wettbewerb im Interesse der Betroffenen - der Wettbewerber, der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer - von Verfälschungen und damit vor Einschränkungen des Wettbewerbes zu schützen.
Das Wettbewerbsrecht ist in Deutschland insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesetzlich geregelt. In der UWG-Reform im Jahre 2004 wurden wichtige Regelungen aus europarechtlichen Richtlinien in neugefasste Vorschriften des UWG umgesetzt, etwa die Richtlinie 84/450/EWG (Irreführende Werbung), die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) sowie Regelungen der sogenannten eCommerce-Richtlinie 2000/31/EG.
Während das Kartellrecht (GWB, Artikel 81 – 86 EG, FKVO) vor Wettbewerbsbeschränkungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern (Preisabsprachen, abgestimmte Verhaltensweisen z.B. im Hinblick auf Kundenansprache oder heimliche Gebietsaufteilung), Missbrauch von marktbeherrschenden Stellungen oder aufgrund Unternehmenszusammenschlüssen, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken schützen soll, enthält das Wettbewerbsrecht sogenannte Marktverhaltensregeln für die Marktteilnehmer.
Unlauteres Verhalten kann sich sowohl im Verhältnis zu Mitbewerbern (Horizontalverhältnis) aber auch im vertikalen Verhältnis zu Marktpartnern, das heißt Lieferanten oder Abnehmern, insbesondere Verbrauchern niederschlagen. Im Hinblick auf die (gezielte) Behinderung von Mitbewerbern haben Wettbewerbs- und Kartellrecht Überschneidungen hinsichtlich des Schutzbereiches, knüpfen jedoch an unterschiedliche Verhaltensweisen an.
§ 3 UWG bringt den Schutzgedanken des Gesetzes auf eine prägnante Formel: Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.
Dreh- und Angelpunkt des Wettbewerbsrechts – Das Wettbewerbsverhältnis
Der Schutz des Wettbewerbsrechts besteht nur, soweit ein (konkretes) Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Während vor der Reform des UWG noch zwischen konkreten und abstrakten Wettbewerbsverhältnissen unterschieden wurde, wird nur noch an die konkrete geschäftliche Handlung eines Marktteilnehmers angeknüpft.
Ursprünglich war es für die Annahme eines (abstrakten) Wettbewerbsverhältnisses ausreichend, dass die Beteiligten gleiche Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertrieben, anboten oder auch nachfragten. Entscheidend war daher, ob die Anbieter die – abstrakt - gleiche oder wesensgleiche Nachfrage bedienten.
Die Folge dieser Sicht waren Schutzlücken in den Fällen, in denen Anbieter von Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Nachfragemärkte unlautere Handlungen zu Lasten des eigentlich Branchenfremden vornahmen, insbesondere im Bereich der Rufausbeutung oder Mitbewerberbehinderung.
Daher wird nunmehr ausschließlich auf die konkrete geschäftliche Handlung der Marktteilnehmer abgestellt, um im Einzelfall zu bestimmen, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Die Rechtsprechung hat in diesem Kontext den Grundsatz der weiten Auslegung herausgebildet, namentlich, dass im Hinblick auf einen wirksamen Individualschutz an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen seien.
Es kommt daher darauf an, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in den Wettbewerb stellt – daher können im Zweifel auch Anbieter von Kaffee und Blumen Wettbewerber sein (berühmte Entscheidung des BGH 1972, 553 – „Statt Blumen“) wenn der Blumenhändler in unlauterer Weise im Teich des Kafferösters „fischt“. In diesem Fall liegt ein sogenanntes mittelbares Wettbewerbsverhältnis vor.
Da die Branchenangehörigkeit zur Frage des Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses unbeachtlich sein kann, ist auch die Angehörigkeit zu einer bestimmten Wirtschaftsstufe nicht erheblich, etwa Fabrikant / Großhändler, Fabrikant / Letztverbraucher. Entscheidend ist alleine, dass der gleiche Abnehmerkreis angesprochen ist, etwa wenn ein bislang ausschließlich im Bereich B2B tätiger Lagerverkäufer nunmehr auch Endkunden anspricht.
Zu berücksichtigen ist schließlich auch der sogenannte potentielle Wettbewerb in den Fällen, in denen sich ein bislang branchenfremdes oder bislang überhaupt nicht geschäftlich tätiges Unternehmen anschickt, in einem bestimmten Bereich tätig zu werden (Marktzutritt). In diesem Fall kann eine unlautere Handlung etwa in der Erschwerung des Marktzutritts durch Behinderung oder Anschwärzen liegen.
Die Betroffenen – Mitbewerber, Verbraucher, sonstige Marktteilnehmer
Mitbewerber ist nach der Definition des UWG jeder Unternehmer, also jede juristische oder natürliche Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, die mit anderen Unternehmern als Anbieter und Nachfrager von Waren und Dienstleistungen tätig ist.
Verbraucher sind nach der Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen, noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Sonstige Marktteilnehmer sind alle übrigen Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt agieren, ohne eindeutig Mitbewerber oder Verbraucher zu sein, etwa die öffentliche Hand, Kirchen oder sonstige privat- und öffentlich rechtliche Institutionen und Einrichtungen.
Beispiele klassischer Wettbewerbsverstöße
Während der Schutz des lauteren Wettbewerbs aufgrund der Vielgestalt der geschäftlichen Betätigung der Mitbewerber aber auch der Verstöße in der Generalklausel des § 3 UWG abstrakt formuliert ist, gibt es jedoch eine Reihe von normierten Verhaltensweisen, die nach Maßgabe des Gesetztes stets als wettbewerbswidrig eingestuft werden.
So enthält das UWG eine Reihe kodifizierter Bespiele für unlautere Wettbewerbshandlungen, regelt die Themenbereiche der irreführenden geschäftlichen Handlungen (auch durch Unterlassen), der vergleichenden Werbung sowie postuliert sogenannte Belästigungshandlungen, die gegenüber Marktteilnehmern unzumutbar sind.
- Beispiele unlauteren Wettbewerbs
§ 4 UWG enthält elf Beispieltatbestände, bei deren Vorliegen regelmäßig eine Wettbewerbsverletzung anzunehmen ist und die die Generalklausel entsprechend konkretisieren. Diese lassen sich grob danach gruppieren, ob die Wettbewerbshandlungen gegenüber den Mitbewerbern oder Verbrauchern vorgenommen werden oder diese Handlungen gegen andere gesetzliche Vorschriften verstoßen und diese auch sogenannte Marktverhaltensregeln sind.
Typische unlautere Wettbewerbshandlungen gegenüber Mitbewerbern und Verbrauchern sind Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Kreise unangemessen unsachlich beeinflussen oder beeinflussen zu versuchen, etwa durch moralischen Druck, schockierende Werbung oder übertriebenes Anlocken.
Unlauter gegenüber Mitbewerbern sind Handlungen, die Waren, Kennzeichen und Dienstleistungen des Mitbewerbers oder diesen oder dessen Repräsentanten herabsetzen oder das Verbreiten von unwahren Tatsachen über den Mitbewerber, das Fälschen und Nachahmen von Waren und Dienstleistungen des Mitbewerbers oder sonstige gezielte Behinderungen des Wettbewerbers.
Gegenüber Verbrauchern sind Wettbewerbshandlungen zudem unlauter, die die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern und Jugendlichen ausnutzen, den Werbecharakter von auf Warenabsatz gerichteten Handlungen verschleiern, die bei Preisnachlässen oder Zugaben die Bedingungen für die Inanspruchnahme nicht klar angeben sowie die Teilnahme an Preisausschreiben und Gewinnspielen von dem Kauf einer Ware abhängig machen (sogenanntes Kopplungsverbot).
Im Hinblick auf Wettbewerbsvorteile aufgrund eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, die auch zugleich Marktverhaltensregeln sind, kommen naheliegender Weise gewerbliche Schutzrechte wie Patent-, Marken- und Urheberrechte in Betracht, sowie Informationspflichten nach TMG („Impressumspflicht“), Preisangabenverordnung, Belehrung von Verbrauchern über Widerrufsrechte, Werbung mit Garantien oder auch die Nichteinhaltung von datenschutz- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, etwa der Verzicht auf Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. - Irreführende geschäftliche Handlungen
Das Verbot der Vornahme irreführender geschäftlicher Handlungen ist seit 2008 in das UWG aufgenommen worden und stellt eine Umsetzung der EU-Richtline über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) dar und ersetzt den bisherigen § 5 – Irreführende Werbung und enthält eine weitere Regelung im Hinblick auf irreführende Handlungen durch Unterlassung, § 5a UWG.
Danach sind geschäftliche Handlungen irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthalten, wie die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, deren Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, den Anlass des Verkaufs (z.B. Werbung mit Räumungsverkauf wegen angeblicher Geschäftsaufgabe), die Person und Eigenschaften des Unternehmers, die Notwendigkeit einer Reparatur, die Einhaltung eines Verhaltenskodexes sowie die Rechte des Verbrauchers, insbesondere Garantieversprechen.
Insbesondere wird vermutet, dass die Werbung mit einem herabgesetzten Preis irreführend ist, wenn der vermeintlich reduzierte Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit (oder nie) gefordert worden ist (sogenannte „Mondpreise“, „Statt-Preise“, Streichpreise oder permanenter, vermeintlicher Rabatt: „50% off“).
Nach dem neu geschaffenen § 5a UWG werden auch Irreführungen der Marktteilnehmer durch Unterlassen sanktioniert. Das Verschweigen einer Tatsache ist dann irreführend, wenn deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung geeignet ist.
So ist das Vorenthalten von wesentlichen Informationen wie die Merkmale der Ware oder Dienstleistung, der Identität des Unternehmers, des Endpreises oder der Zahlungsbedingungen stets irreführend und damit wettbewerbswidrig. - Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist entgegen der landläufigen Auffassung im Geltungsbereich des UWG nicht per se verboten, sondern unterliegt vielmehr den in § 6 UWG niedergelegten Spielregeln. Dennoch halten viele Unternehmer vergleichende Werbung offensichtlich für ein zu riskantes PR-Instrument, da in Deutschland, verglichen mit dem anglo-amerikanischen Raum, wenig Gebrauch davon gemacht wird.
Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren und Dienstleistungen erkennbar macht. Dies ist auch grundsätzlich zulässig, es sei denn, dass der Mitbewerber oder dessen Zeichen (Marken), Waren und oder Dienstleistungen herabgesetzt, verunglimpft oder imitiert werden und dadurch der Ruf des Wettbewerbers ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Auch darf vergleichende Werbung keine Verwechslungsgefahr zwischen den Mitbewerbern begründen.
Während die vorgenannten Einschränkungen mehr oder weniger evident sind, liegt die eigentliche Schwierigkeit darin, dass sich der Vergleich nicht auf Waren und Dienstleistungen beziehen darf, die nicht für den gleichen Bedarf oder Zweck bestimmt sind, also nicht „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden dürfen. Ebenso darf sich der Vergleich nur auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Ware oder Dienstleistung beziehen. Und dieser kann sich im Zweifel über Nacht ändern, wodurch eine preisvergleichende Werbung unversehens wettbewerbswidrig würde. - Unzumutbare Belästigungen
Geschäftliche Handlungen, die andere Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigen, sind unzulässig. Dies ist nach § 7 UWG regelmäßig bei Werbung der Fall, wenn der Empfänger diese erkennbar nicht wünscht. Danach gelten deutliche Restriktionen bei Anrufen („Cold-Calling“), dem Versand von Faxen oder Emails. So ist der Anruf bei oder der Versand von Emails an Verbraucher grundsätzlich nur zulässig, soweit dem Unternehmer die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers vorliegt („Opt-In“).
Der Wettbewerbsverstoß und dessen Folgen
- Beseitigung und Unterlassen
Handelt ein Mitbewerber entgegen § 3 UWG bzw. einer der konkretisierenden Vorschriften der §§ 4 – 7 UWG und damit wettbewerbswidrig, kann dieser gemäß § 8 Absatz 1UWG auf Beseitigung der Verletzung und Unterlassen in Anspruch genommen werden.
Eine Besonderheit des Wettbewerbsrechts ist, dass die vorgenannten Ansprüche gemäß § 8 Absatz 3 UWG jedem Mitbewerber zustehen (auch wenn dieser im Zweifel gar nicht konkret geschädigt worden ist), sowie den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.
Obwohl Verbraucher und „sonstige Marktteilnehmer“ auch per UWG Betroffene von unlauteren Wettbewerbshandlungen sein können, stehen diesen jedoch keine unmittelbaren Befugnisse zu, die vorgenannten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend zu machen, es sei denn, sie sind in anderen Rechten vereltzt worden, auf die sie sich berufen können (Recht am Bild, Datenschutz etc.).
Um diese Schutzlücke zu schließen, aber auch um etwa Klagen bei Rechtsverletzungen zu bündeln oder zu moderieren, sieht das UWG eine Klagebefugnis, bzw. Anspruchsdurchsetzungsbefugnis für rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger Interessen oder sogenannter qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) vor.
Die Verbände sind klagebefugt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit die Verbände die erforderliche Ausstattung haben, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und deren Interessen durch die Wettbewerbshandlung auch berührt sind.
Bei den sogenannten qualifizierten Einrichtungen handelt es sich etwa um Verbraucherschutzverbände oder auch „Abmahnvereine“, die nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 UKlaG nicht nur vorübergehend satzungsgemäß die Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung wahrnehmen. - Schadensersatzansprüche
Neben dem Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen stehen den verletzten Mitbewerbern gemäß § 9 UWG auch Schadensersatzansprüche zu, soweit der Verstoß gegen das UWG durch den Wettbewerber schuldhaft erfolgt ist. - Gewinnabschöpfung
Verstößt ein Wettbewerber vorsätzlich gegen die §§ 3 ff. UWG und erzielt dadurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn, kann dieser von den genannten rechtsfähigen Verbänden, den qualifizierten Einrichtungen und den Industrie- und Handelskammern auf Herausgabe dieses Gewinnes an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch steht den Mitbewerbern indes nicht zu. - Kurze Verjährung
Eine Besonderheit des Wettbewerbsrechts ist, dass die Ansprüche aus den §§ 8, 9, 12 UWG einer kurzen Verjährung von nur sechs Monaten ab Entstehen des Anspruchs und Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen unterliegen. Dadurch soll zum einen der Dynamik des Wettbewerbes Rechnung getragen werden aber auch dem Schutzinteresse, dass Unternehmen im Zweifel nicht etwa jahrelang in Jahresabschlüssen Rückstellungen für etwaige Klageverfahren bilden müssen und dass eine etwaige Verfolgung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Verstoß zu erfolgen hat. - Abmahnung
Regelmäßig ist ein Marktteilnehmer gem. § 12 UWG vor Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens (Unterlassungsklage, einstweilige Verfügung) im Hinblick auf den Verstoß abzumahnen und ihm damit Gelegenheit zur außergerichtlichen Beilegung des Streites zu geben. Dies geschieht in der Regel durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Sondergebiete
Neben den vorgenannten Grundsätzen und den allgemeingültigen Regelungen des UWG haben sich insbesondere drei Sondergebiete bzw. Spezialmaterien herausgebildet, auf die näher einzugehen ist.
- Heilmittelwerberecht
Im Bereich der Werbung mit Heilmitteln ist die Gefahr der unsachgemäßen Beeinflussing der angesprochenen Verkehrskreise, insbesondere Verbraucher, sehr hoch.
Aus diesem Grunde regelt das Heilmittelwerbegesetz (HWG) die zulässige Bewerbung von Heilmitteln. Dies sind im einzelnen Arzneimittel im Sinne des § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) , Medizinprodukte gemäß § 3 Medizinproduktegesetz (MPG) und andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht.
Arzneimittel sind gem. § 2 AMG Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung von Krankheiten bestimmt sind, etwa Analgetika oder Benzodiazepine.
Medizinprodukte sind gem. 3 § MPG Instrumente, Apparate, Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zu therapeutischen Zwecken bestimmt sind und u.a. der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Krankheiten dienen, etwa Gehhilfen, Herzschrittmacher oder Implantate.
Davon abzugrenzen sind Lebensmittel oder kosmetische Mittel bzw. Kosmetikprodukte. Nach § 3 HWG - und damit entspricht die Vorschrift dem Grundgedanken nach dem § 3 UWG - ist die irreführende Werbung mit Heilmitteln unzulässig. Dies ist dann insbesondere der Fall, wenn Heilmitteln eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt werden, die sie in Wirklichkeit nicht haben.
Darüber hinaus gelten für die Werbung mit Gutachten, Werbung trotz fehlender Zulassung, Unterlassen von Packungsbeilagen und Pflichtangaben strenge Auflagen bzw. Verbote. - Lebensmittelrecht und Lebensmittelkennzeichnungsrecht
Das Lebensmittelrecht ist in Deutschland insbesondere durch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt. Schutzzweck ist, die Verbraucher durch Vorbeugung gegen oder Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit zu schützen, sie vor Täuschungen zu bewahren und einen Mindeststandard an Aufklärung und Unterrichtung der Verbraucher sicherzustellen.
Das LFGB enthält keine positive Definition des Lebensmittelbegriffes sondern stellt lediglich darauf ab, was keine Lebensmittel im Sinne des Gesetzes sind. Dies sind u.a. Futtermittel, lebende Tiere, Pflanzen vor der Ernte, Arznei- und Heilmittel, Tabak, Betäubungsmittel oder kosmetische Mittel.
Auch im LFGB gilt der in § 11 LFGB nieder gelegte Grundsatz, dass es verboten ist, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Das ist unter anderem der Fall, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden.
Besonders wichtig sind Werbeaussagen im Hinblick auf sogenanntes Functional Food oder der Verwendung sogenannter „Health-Claims“.
Irreführend sind Werbeaussagen nämlich auch dann, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind, zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben, oder einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.
Praktische Beispiele sind etwa die Bewerbung von Lebensmitteln als Schlankheitsmittel, als abwehrsteigernd oder cholesterinsenkend.
Für kosmetische Mittel enthält § 27 LFGB eine Spezialvorschrift, die im Ergebnis auch fordert, dass nicht mit Wirkungen von Kosmetika geworben werden darf, die tatsächlich nicht vorliegen bzw. nicht bewiesen, bzw. die Mittel für die konkrete Anwendung nicht geeignet sind.
Im Bereich des Lebensmittelkennzeichnungsrechts sind vor allem die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKVO), das Eichgesetz (EichG) und die Fertigpackungsverordnung (FertigPackVO) einschlägig.
Im Kern müssen Lebensmittel, die an Letztverbraucher abgegeben werden hinreichend verständlich und deutlich wahrnehmbar gekennzeichnet sein, insbesondere Angaben zu den Inhaltsstoffen, Menge (Einwaage), Mindesthaltbarkeitsdatum, Verzehrdatum und Alkoholgehalt. Fehlen solche Angaben oder sind nicht hinreichend deutlich oder in einer anderen Sprache gemacht, ist das Inverkehrbringen solcher Produkte im Zweifel ein Verstoß gegen die LMKVO und damit wettbewerbswidrig. - Wettbewerbsrecht im Internet und Preisrecht
Im Internet gelten zwar keine anderen Gesetze als in der Offlinewelt jedoch ist die einzige Spielwiese von Computerfreaks zu einem Minenfeld mutiert, insbesondere wenn das Internet zu Zwecken der Geschäftstätigkeit genutzt wird.
Betreiber von Webseiten treffen eine Reihe von Informations- und Aufklärungspflichten. Insbesondere sei der § 5 TMG genannt. Danach haben Anbieter von Webseiten und Angeboten im Internet bestimmte Angaben zur Person des Anbieters und entsprechenden Kontaktmöglichkeiten zu machen, die sogenannte Pflicht, ein „Impressum“ vorzuhalten. Auch wenn dieses aus heutiger Sicht ein vergleichsweise „alter Hut“ ist, kommen viele Betreiber von Internetseiten dieser Pflicht nicht oder nur unvollkommen nach und setzen sich so dem völlig vermeidbarem Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus.
Wer Verbrauchern Waren und Dienstleistungen über das Internet verkauft oder zum Verkauf anbietet, muss diese nach § 312d I Nr. 1 BGB über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nach § 355 BGB belehren. Unterlässt ein Unternehmer die Belehrung oder belehrt nur unvollständig oder unrichtig, kann dies ein Wettbewerbsverstoß sein.
Schließlich sind Preise bei Angeboten im Internet an Letztverbraucher, etwa im Rahmen eines Webshops nach den Vorschriften der Preisangaben Verordnung (PAngV) anzugeben. Die Maximen der PAnGV sind Preiswahrheit und Preisklarheit. Danach sind etwa neben den Endpreisen etwa enthaltende Umsatzsteuer auszuweisen oder bei Preisen für bestimmte Mengen oder Volumina der Grundpreis für ein Kilogramm bzw. einen Liter.
Fazit
Teilnehmer des Wettbewerbs sind permanent gefordert und sollten daher stets gut beraten sein, um sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren zu können. Am praktikabelsten wird dies durch eine dauerhafte Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und der Kanzlei gesichert.
News aus dem Wettbewerbsrecht:

Weitere News zum Thema Wettbewerbsrecht finden Sie hier:
GGR Rechtsanwälte bei:
